Geschäftsbedingungen
Artikel 1.
Definitionen In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: . Kunde: die Person, die Produkte beim Lieferanten bestellt und/oder mit der der Lieferant den Abschluss eines Vertrages bespricht oder verhandelt; . Mangel: Jegliche Abweichung der Produkte von der Spezifikation und jede andere fehlerhafte Funktion der Produkte oder erbrachten Dienstleistungen; . PPP Disputes Committee: das von der Platform Promotional Products Association eingerichtete Dispute Committee; . Lieferfrist: die im Vertrag festgelegte Frist, innerhalb derer die Produkte geliefert werden müssen; . Lieferant: der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall die Mitglieder des Vereins Plattform Promotional Products, der mit dem Käufer in einem (vor-)vertraglichen Verhältnis steht; . Bestellung: Jede Bestellung des Kunden an den Lieferanten zur Lieferung von Produkten, in welcher Form auch immer; . Vertrag: jeder zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossene Vertrag, jede Änderung oder Ergänzung dazu sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung und/oder zur Durchführung dieses Vertrags; . Produkte: Alle Waren, die von oder für Rechnung des Lieferanten für die Ausführung einer Bestellung oder Vereinbarung hergestellt und/oder geliefert werden, sowie – ob damit verbunden oder nicht – vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen, einschließlich Beratung und kreativer Ausdruck ; . Spezifikation: Die Beschreibung der vom Kunden bestellten Produkte, die in der Bestellung oder im Vertrag angegeben ist oder auf die verwiesen wird.
Artikel 2
Anwendbarkeit. Absatz 1: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten und für jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden. Absatz 2: Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner (Einkaufs-)Geschäftsbedingungen des Käufers wird vom Lieferanten ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, deren Anwendbarkeit wurde vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
Artikel 3
Angebote Absatz 1: Alle Angebote in welcher Form auch immer sind für den Lieferanten freibleibend und als Ganzes zu betrachten. Wenn ein Angebot eine Annahmefrist enthält, bedeutet dies nur, dass das Angebot nach Ablauf dieser Frist in jedem Fall hinfällig wird. Absatz 2: Alle mit dem Angebot bereitgestellten Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und mehr
Daten, wie Maße, Gewichte und Mengen, so genau wie möglich sind. Diese Angaben sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich bestätigt wird. Absatz 3: Alle Kostenvoranschläge und Angebote basieren auf der Erfüllung des Vertrags unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit. Absatz 4: Vereinbarungen kommen nur zustande, wenn und soweit sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden oder nachdem der Lieferant mit der Ausführung begonnen hat. Absatz 5: Wenn aufgrund von Umständen, einschließlich der Art, des Umfangs oder der Dringlichkeit der Bestellung, keine Auftragsbestätigung versandt wurde, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Absatz 6: Jeder Vertrag wird vom Lieferanten unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass sich der Kunde – nach alleinigem Ermessen des Lieferanten – als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung erweist. Absatz 7: Alle Dokumente, Modelle, Muster oder Beispiele, die sich auf Angebote des Lieferanten und/oder den Vertrag beziehen, sind und bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, vervielfältigt oder vervielfältigt werden seine schriftliche Erlaubnis in irgendeiner Weise gefälscht. Der Käufer ist verpflichtet, diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten unbeschädigt und ggf. originalverpackt frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
Artikel 4
Preise. Absatz 1: Der oder die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und/oder sonstige Abgaben. Absatz 2: Sofern nicht anders vereinbart, basieren der oder die im Angebot genannten Preise auf den zum Zeitpunkt dieses Angebots für den Lieferanten geltenden preisbestimmenden Faktoren wie Löhne, Einstandspreise von Rohstoffen oder Materialien und Wechselkurse. Preiserhöhungen infolge einer Änderung eines dieser preisbestimmenden Faktoren nach Angebotsabgabe können vom Lieferanten an den Kunden weitergegeben werden, auch wenn der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Absatz 3: Sollte die Anwendung des vorstehenden Absatzes innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss zu einer Preiserhöhung von 10 % oder mehr führen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 7 Werktagen nach Benachrichtigung darüber zu kündigen Preiserhöhung per Einschreiben, ohne Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 5
Lieferung verarbeiteter Produkte. Absatz 1: Erhält der Lieferant einen Auftrag zur Lieferung von Produkten, die für den Kunden speziell bearbeitet (oder konfektioniert) werden, ist der Kunde verpflichtet, für den Bearbeitungsprozess geeignetes Material in ausreichender Menge zu liefern. Solange der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen. Absatz 2: Der Lieferant ist nur dann verpflichtet, dem Käufer vorab einen Probeabzug, ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel zur Genehmigung zuzusenden, wenn dies vom Käufer bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant, dem Käufer spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss und nach Erhalt der zu bearbeitenden Materialien einen Probeabzug, ein Modell, ein Muster oder ein Muster vorzulegen, die andernfalls als genehmigt gelten innerhalb von fünf Werktagen schriftlich bestätigt wurde. Absatz 3: Alle Kosten des Proofs, Modells, Musters oder Beispiels werden gesondert berechnet und sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 6
Beratung und Produktentwicklung. Absatz 1: Der Lieferant kann auf Wunsch beratend tätig werden. Der Lieferant ist berechtigt, diese dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob sich die Beratung auf Produkte bezieht, die von oder für Rechnung des Lieferanten im Rahmen des Vertrags hergestellt und/oder geliefert wurden. Absatz 2: Bei Produktentwicklung, Beratung für einzusetzende Werbeartikel, Beratung hinsichtlich gestalterischer Konzepte, Angebotserstellung für umfangreiche Projekte mit verarbeiteten oder unverarbeiteten Produkten, nationale oder internationale Marktrecherchen zu bestimmten Produkten oder Produktanwendungen für Produkte nicht ausdrücklich beschrieben, gilt der Lieferant die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels in vollem Umfang.
Artikel 7
Engagement Dritter. Der Lieferant ist berechtigt, Dritte mit der Vertragserfüllung zu beauftragen. Er ist auch berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
Artikel 8
Lieferungen und Lieferzeiten. Kraft der Mehrheit. Absatz 1: Lieferfristen sind ungefähre Angaben und können niemals als strenge Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag gemäß Artikel 3 abgeschlossen wurde, alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden und die Zahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten Frist(en) durch den Käufer oder den Lieferanten erfolgt ist die Zahlung geleistet hat, Sicherheit geleistet wurde. Absatz 2: Wird die Lieferung durch höhere Gewalt ganz oder teilweise verhindert, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auszusetzen, sowie - falls der die höhere Gewalt begründende Umstand länger als drei Monate andauert oder sobald er sicher ist, dass sie länger als drei Monate dauern wird – den Vertrag, soweit er nicht ganz oder teilweise erfüllt wurde, aufzulösen und Zahlung für die erfüllten Teile zu verlangen, dies alles, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein jegliche Entschädigung an den Kunden. Absatz 3: Höhere Gewalt umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Feuer, Überschwemmung, Streik, Epidemien, (Bürger-)Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, nicht (rechtzeitige) Verfügbarkeit von Genehmigungen, Handelsembargos, Arbeitsunruhen, Stromausfall , Geschäftsausfälle, Mängel oder rechtswidriges Verhalten von Lieferanten und Subunternehmern des Lieferanten oder anderer Dritter, einschließlich etwaiger Mängel an dem, was sie an den Lieferanten liefern, und die Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Transportmitteln, Kraftstoffen und Energie und Arbeitskraft. Absatz 4: Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Kosten für Transport und Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn vereinbart ist, dass der Lieferant den Transport übernimmt. Der Gefahrenübergang der Produkte erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, da diese auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Spediteur ausdrücklich vorgeschrieben hat, dass alle Transportdokumente darauf hinweisen müssen, dass alle Transportschäden zu Lasten und auf Gefahr des Absenders gehen. Absatz 5: Für den Fall, dass der Lieferant den Transport übernimmt, hat der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter Transportschäden unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch 12 Stunden nach Erhalt der Produkte, dem Spediteur oder Spediteur zu melden Vertreter und übersenden eine Kopie davon an den Lieferanten. Absatz 6: Produkte, die nach Ablauf der Lieferzeit nicht vom Käufer oder einem von ihm benannten Dritten bezogen wurden, werden vom Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. Im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag nach einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz und unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Produkte an Dritte zu verkaufen . Absatz 7: Weichen die Produkte in Farbe, Zusammensetzung, Gewicht, Aussehen usw. nur geringfügig von früher gelieferten Modellen, Mustern oder Mustern oder anderweitig von dem ab, was vereinbart wurde, gelten die betreffenden Produkte als konform mit der Vereinbarung. Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant seine Lieferverpflichtungen in jedem Fall erfüllt hat, wenn das Gewicht oder die Anzahl der gelieferten Produkte um nicht mehr als 5 % von der Vereinbarung abweicht. Absatz 8: Das Versenden von Produkten in Teilen durch den Lieferanten ist zulässig, wobei jede Sendung separat in Rechnung gestellt werden kann. Absatz 9: Der Lieferant haftet niemals für indirekte oder Folgeschäden des Kunden oder Dritter. Indirekter Schaden umfasst: Reputationsschaden, Firmenwertverlust, Umsatz-/Gewinnverlust.
Artikel 9
Werbung. Absatz 1: Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Lieferung auf etwaige Mängel zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). Absatz 2: Reklamationen bezüglich Mängeln an den gelieferten Produkten müssen schriftlich und so schnell wie möglich eingereicht werden, jedoch nicht später als acht Tage nach Lieferung der betreffenden Produkte oder innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels oder mindestens innerhalb von acht Tagen Tage, nachdem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden müssen, dem Lieferanten mitzuteilen. Wenn diese Frist überschritten wird, wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit (der Qualität der) gelieferten Produkte einverstanden ist und auf alle Rechte und Befugnisse verzichtet hat, die ihm nach dem Gesetz und/oder dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen. Absatz 3: Eine Reklamation im Sinne des vorstehenden Absatzes setzt die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht aus. Absatz 4: Für den Fall, dass die Reklamation des Kunden nach Ansicht des Lieferanten berechtigt ist, ist der Lieferant nach seiner Wahl nur verpflichtet, die fehlenden Produkte zu liefern, die gelieferten Produkte zu reparieren oder zu ersetzen oder den Kaufpreis (teilweise) zu erstatten. Absatz 5: Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen, wie z. B. Abweichungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, können niemals einen Reklamationsgrund darstellen. Beanstandungsgrund ist nur die Abweichung von der vom Käufer genehmigten Spezifikation.
Artikel 10
Eigentumsvorbehalt. Absatz 1: Alle an den Käufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, gehen jedoch ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers, bis alle gemäß dem Vertrag fälligen Beträge sowie die Ansprüche aufgrund von Versäumnissen des Käufers beglichen sind um dieser oder einer anderen Vereinbarung nachzukommen, beglichen wurden (und einschließlich Zinsen und Inkassokosten vollständig vom Kunden bezahlt wurden). Absatz 2: Solange das Eigentum an den gelieferten Produkten nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist es dem Kunden nicht gestattet, die Produkte zu verarbeiten, sie ausserhalb seiner eigentlichen Kontrolle zu übertragen, zu veräussern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, und er wird es auch nicht alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Produkte von den anderen beim Kunden vorhandenen Gegenständen zu trennen und getrennt zu halten und alles Erforderliche zu tun, um eine Vermischung, Verbindung oder Tatsachenbildung zu verhindern. Absatz 3: Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Kunden erwirbt, nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und verpflichtet sich außerdem, die besagten Forderungen an ihn zu verpfänden, sobald der Lieferant dies in der in Art. . 3: 239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches als zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen gegen den Kunden aus welchem Grund auch immer. Absatz 4: Der Kunde ist verpflichtet, Dritte, die die vom Lieferanten gelieferten Produkte verwerten wollen, schriftlich auf das Eigentumsrecht des Lieferanten hinzuweisen. Der Kunde hat dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Absatz 5: Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder hat der Lieferant begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann sich der Lieferant auf Verlangen auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, wobei der Käufer in diesem Fall verpflichtet ist , die gelieferten Produkte unverzüglich und kostenlos unter die effektive Kontrolle des Lieferanten zu bringen. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, diese Produkte auf Kosten des Käufers von dem Ort, an dem sie sich befinden, abzuholen. Der Kunde erteilt dem Lieferanten hiermit unwiderruflich die Erlaubnis, die vom oder für den Kunden zu diesem Zweck genutzten Flächen zu betreten (oder betreten zu lassen). Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt, abzüglich der Kosten der Rücknahme und des dem Lieferanten entstandenen Schadens.
Artikel 11
Zahlung. Absatz 1: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart und unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes, sind Zahlungen an den Lieferanten in Euro zu leisten, entweder netto Kasse,
entweder in den Geschäftsräumen des Lieferanten durch Überweisung auf oder Einzahlung auf ein vom Lieferanten zu benennendes Bank- oder Girokonto, nach Wahl des Lieferanten, immer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Lieferant ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt, womit der Kunde bereits jetzt einverstanden ist. Absatz 2: Eine Schuldenaufrechnung oder andere Formen der Aufrechnung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung niemals zulässig. Absatz 3: Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung vom Kunden eine ausreichende Vorauszahlung oder Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen, wobei der Lieferant in diesem Fall berechtigt ist, weitere Lieferungen auszusetzen, wenn die Kommt der Kunde dieser Aufforderung auch dann nicht nach, wenn eine feste Lieferzeit vereinbart wurde, so unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadensersatz wegen verspäteter oder nicht erfüllter Vereinbarung zu verlangen. Absatz 4: Wenn der Kunde die vertraglich geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat, gerät er von Rechts wegen in Verzug und der Lieferant ist berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, ihm Zinsen zu berechnen Fälligkeit der unbezahlten Rechnung(en) unbeschadet aller sonstigen Rechte des Lieferanten einen Betrag in Höhe von 2 % über den gesetzlichen Handelszinsen mit einem Mindestzinssatz von 12 % pa auf den Rechnungsbetrag berechnen. Absatz 5: Alle dem Lieferanten zur Einziehung des Rechnungsbetrages entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, stets einschließlich der Gebühren der vom Lieferanten eingeschalteten Dritten, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde schuldet mindestens 10 % der Hauptsumme für die außergerichtlichen Kosten, mit einem absoluten Minimum von € 250,00. Absatz 6: Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber dem Lieferanten sofort fällig, unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht und ab diesem Zeitpunkt zahlbar.
Artikel 12
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Vertraulichkeit. Absatz 1: Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte (einschließlich Markenrechte, Designrechte und Patente) an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Mustern und Beispielen (im Folgenden: „die Informationen“), die im Rahmen der Vereinbarung zur Verfügung gestellt oder entwickelt werden, liegen ausschließlich bei der Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Absatz 2: Der Kunde ist nicht berechtigt, die im vorherigen Absatz genannten Informationen zu anderen Zwecken als zum Zweck der Nutzung der Produkte, auf die sie sich beziehen, wie im Vertrag vorgesehen, zu verwenden. Absatz 3: Der Kunde wird alle Informationen, Spezifikationen, alle Geschäftsinformationen und das Know-how, das den Lieferanten betrifft und von ihm stammt, vertraulich behandeln, das dem Kunden für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wird. Auf Verlangen hat der Besteller die vertraulichen Informationen sowie alle Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen davon unverzüglich an den Lieferanten zu übermitteln.
Artikel 13
Verletzung von Rechten Dritter. Absatz 1: Wenn durch ein zuständiges Gericht in einem Gerichtsverfahren gegen den Lieferanten unwiderruflich festgestellt wird, dass ein vom Lieferanten geliefertes Produkt ein geistiges oder gewerbliches Eigentumsrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl den betreffenden Artikel ersetzen ein Produkt, das das betreffende Recht nicht verletzt, ein diesbezügliches Nutzungsrecht zu erwerben oder dem Kunden den für dieses Produkt bezahlten Preis abzüglich einer angemessenen Wertminderung zu erstatten. Absatz 2: Im Falle des Ersatzes oder der Erstattung ist der Lieferant berechtigt, die Rückgabe der ursprünglich gelieferten Produkte an die Bedingung zu knüpfen. Absatz 3: Im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter trifft den Lieferanten keine andere als die in Absatz 1 genannte Ersatz-, Erwerbs- oder Rückzahlungspflicht. Absatz 4: Wenn eine Bestellung gemäß Entwürfen, Zeichnungen, Rezepten, Spezifikationen oder Anweisungen ausgeführt wird, die vom oder im Namen des Kunden bereitgestellt werden, oder wenn Waren verwendet werden, die vom oder im Namen des Kunden bereitzustellen sind, kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen das Vorstehende in diesem Artikel und der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit angeblichen Verletzungen von geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten Dritter frei.
Artikel 14
Haftung. Absatz 1: Der Lieferant haftet nur, wenn: – der Schaden eine direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder leitender Angestellter des Lieferanten ist; – der Schaden die direkte Folge eines nachweisbaren Mangels an den vom Lieferanten hergestellten und/oder gelieferten Produkten ist, sofern diese nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Absatz 2: Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung für die unsachgemäße Platzierung des Firmenlogos und/oder Firmennamens auf den Artikeln des Käufers, sonstige Verarbeitung der Artikel des Käufers und/oder die Lieferung von Produkten, wenn und soweit der Mangel die Folge ist von Ungenauigkeiten oder Mängeln des vom Kunden dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Designs sowie für Verletzungen von Rechten Dritter durch das Design. Absatz 3: Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung ist in jedem Fall auf den Ersatz des materiellen und direkten Schadens bis maximal zur Höhe des gesondert festgelegten Preises (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt die entsprechenden Produkte. Absatz 4: Für die oben beschriebenen Schäden übernimmt der Lieferant in jedem Fall keine Haftung für solche Schäden, für die sein Versicherer keine Zahlung leistet (der Lieferant stellt dem Kunden auf Anfrage eine Kopie des entsprechenden Versicherungsvertrags zur Verfügung). . Darüber hinaus übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten niemals den Betrag von insgesamt 50.000 € pro Ereignis. Absatz 5: Der Lieferant kann nur für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, für die er in diesen Bedingungen ausdrücklich eine Haftung übernommen hat. Absatz 6: Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die geltend machen, einen Schaden infolge eines Mangels an einer vom Kunden an einen Dritten gelieferten Sache erlitten zu haben, die (mit) aus vom Lieferanten gelieferten Sachen bestand, außer wenn und soweit der Kunde nachweist, dass der Schaden ausschließlich durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht wurde. Absatz 7: Im Falle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Lieferant niemals für irgendwelche Schäden. Absatz 8: Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verjähren alle gesetzlichen Ansprüche aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Jahr ab Lieferdatum.
Artikel 15
Rückgabe von gemieteten und geliehenen Sachen. Absatz 1: Hat der Lieferant dem Kunden während der Vertragsdurchführung Waren entgeltlich oder unentgeltlich vermietet und/oder verliehen, ist der Kunde verpflichtet, diese Waren unverzüglich nach Vertragsbeendigung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, z aus welchem Grund auch immer, mangelfrei und vollständig zurückzugeben. Die vorgenannte Frist ist als strenge Frist anzusehen. Absatz 2: Kommt der Kunde, aus welchem Grund auch immer, der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nach, hat der Anbieter das Recht, die daraus resultierenden Schäden und Kosten, einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung und den Verlust von Mieteinnahmen, vom Kunden zu verlangen , unbeschadet aller anderen dem Lieferanten zustehenden Rechte.
Artikel 16
Auflösung. Absatz 1: Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, Zahlungsaufschub beantragt, in Konkurs geht oder sein Unternehmen einstellt, im Falle einer rechtlichen Verschmelzung oder wenn a wesentlichen Teil der Kontrolle, wenn der Käufer den Besitzer wechselt, sind alle Rechnungen sofort fällig und zahlbar und der Lieferant ist berechtigt – ohne dass ein gerichtliches Eingreifen und/oder eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist – (alle) mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge vollständig aufzulösen oder teilweise durch schriftliche Erklärung und der Lieferant hat unbeschadet sonstiger ihm zustehender gesetzlicher Rechte Anspruch auf Ersatz aller direkten, indirekten und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns. Absatz 2: Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch nach einer entsprechenden schriftlichen Mahnung, kann der Käufer den mangelhaften Teil des Vertrags auflösen, ohne jedoch Schadensersatz verlangen zu können Kündigungsschaden, wobei die Bestimmungen des § 10 dieser AGB zum Eigentumsvorbehalt ausdrücklich fortbestehen.
Artikel 17
Verarbeitung personenbezogener Daten. Absatz 1: Wenn der Kunde dem Lieferanten personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, bleibt der Kunde die verantwortliche Partei für die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 des Datenschutzgesetzes. Absatz 2: Der Lieferant ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten vor Verlust oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen. Bei den zu ergreifenden Maßnahmen wird der Lieferant die zu schützenden Interessen des Kunden und die Art der vom Lieferanten im Auftrag des Kunden verarbeiteten personenbezogenen Daten berücksichtigen. Absatz 3: Nach Abschluss des Vertrags wird der Lieferant auf Anweisung des Kunden die personenbezogenen Daten vernichten, die der Lieferant im Rahmen der Vertragserfüllung erhalten hat, es sei denn, der Kunde bestreitet die erbrachten Dienstleistungen.
Artikel 18
Streitigkeiten/Geltendes Recht/Wahl des Gerichtsstands. Absatz 1: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Angebote und Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Das UN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge (oft als Wiener Kaufrecht bezeichnet) findet keine Anwendung. Absatz 2: Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die Erfüllung des Vertrages entstehen, können vom Lieferanten und dem Kunden gemeinsam dem PPP-Streitbeilegungsausschuss vorgelegt werden, der eine verbindliche Empfehlung für die Parteien ausspricht. Absatz 3: Alle Streitigkeiten, die sich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die Erfüllung des Vertrages ergeben, werden, sofern die Streitigkeit nicht bereits von der PPP-Streitbeilegungskommission entschieden wurde, ausschließlich durch das zuständige Gericht entschieden.
Artikel 19
Sonstige Rückstellungen. Absatz 1: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer Sprache verfügbar. Absatz 2: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Anbieter (zumindest von der Werbeartikelplattform) geändert werden. Änderungen werden dem Kunden vom Lieferanten schriftlich bekannt gegeben und treten dreißig (30) Tage nach der Ankündigung in Kraft, sofern in der Ankündigung kein anderes Datum angegeben ist. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit dem Inhalt und der Geltung der damals geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem in der Ankündigung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einverstanden. Absatz 3: Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig oder anderweitig nicht durchsetzbar erweisen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall hat der Lieferant das Recht, sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und dem Inhalt der nichtigen/unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.